Iranisches Recht

Anwalt für iranisches Recht

Unser deutsch – iranischer Fachanwalt und Rechtsanwalt für iranisches Recht, Rechtsanwalt Hechmat, verfügt über langjährige Erfahrung als „Vertrauensanwalt der Deutschen Botschaft“ in Teheran.

Er ist mit mehr als 15 Jahren Berufserfahrung Spezialist für iranisches Recht. Er verfügt als ehemaliges Mitglied der „Deutsch-Iranischen Auslandshandelskammer“ in Teheran über einschlägige Arbeitserfahrung vor Ort und steht in engem Kontakt zu Anwälten im Iran, die ausschließlich als Kooperationsanwälte mit Spezialisierungen auf das iranische Recht fungieren.

Rechtsanwalt Hechmat ist aufgrund seiner Fachkenntnisse betreffend das iranische Recht (Privatrecht, Immobilienrecht, Vertragsrecht, Erbrecht und Familienrecht) als Anwalt im Iran und in Deutschland tätig. Insbesondere widmet er sich hier auch dem Bereich Visa und Aufenthaltsrecht für Deutschland.

Darüber hinaus ist unser Spezialist für iranisches Recht ehrenamtlicher Geschäftsführer des mehrfach mit dem “Hermann-Schmidt-Preis” ausgezeichneten Instituts zur Förderung von Bildung und Integration (“INBI”) in Mainz. Seine Unterstützung des Instituts umfasst dort den Bereich des Ausländer- und Asylrechts.

Rechtsbeziehung Iran – Deutschland

Die Rechtsbeziehungen zum Iran erfordern eine Spezialisierung im Bereich des internationalen Privatrechts, Spezialkenntnisse betreffend binationale und multilaterale Verträge und der aktuellen Rechtsprechung deutscher Gerichte wie auch iranischer Gerichte. Das deutsche Recht bzw. das iranische Recht werden dabei von dem jeweiligen Land unterschiedlich behandelt. Das Ergebnis des anwendbaren iranischen Rechts muss unter Berücksichtigung des so genannten „Ordre Public“ stets überprüft werden. Dies gilt umso mehr bei der Erstellung und Überprüfung von internationalen Verträgen mit Bezug zum iranischen Recht wie auch im Bereich des iranischen Familienrechts und des iranischen Erbrechts. Prozesstaktisch wägen unsere Fachanwälte im Einzelfall ab, ob die Anrufung iranischer Gerichte oder deutscher Gerichte vorteilhafter für den Mandanten ist. Unsere Rechtsanwaltskanzlei widmet sich diesem Rechtsbereich des iranischen Rechts seit 1976.

Insbesondere im sensiblen Bereich des internationalen Familienrechts raten wir stets zur Konsultierung eines Spezialisten, der zugleich auch von der Rechtsanwaltskammer als offizieller Fachanwalt zertifiziert sein sollte, an. Unser Fachanwalt und Spezialist verfügt über 15 Jahre praktische Erfahrung in diesem Bereich und profitiert zusätzlich von den Spezialkenntnissen unserer Kanzlei im Bereich des internationalen Rechts.

Bislang sind der Iran und Deutschland in rechtlicher Hinsicht überwiegend gegenseitig nicht verbürgt. Das führt dazu, dass es immer wieder Anerkennungsprobleme von gerichtlichen Urteilen iranischer Gerichte und deutscher Gerichte gibt. Der Spezialist für iranisches Recht muss im Einzelfall abwägen und prüfen, ob die rechtliche Geltendmachung im Iran oder in Deutschland zweckdienlich ist. Als Fachanwalt für Familienrecht mit zusätzlicher Spezialisierung auf das iranische Recht werden Sie durch unseren Rechtsanwalt bereits vor der Beauftragung vollumfänglich beraten. Sie haben die Möglichkeit eine Chancen-Analyse zu erhalten. Da iranische Gerichte und deutsche Gerichte teilweise gleich gelagerte Fälle unterschiedlich behandeln, ist die Beratung in diesem Bereich sehr wichtig. Unter anderem gilt das  für die Bereiche der Scheidung, Morgengabe und sonstige Rechtsgebiete mit Auslandsberührung. Selbstverständlich kommunizieren wir auch in der Sprache Farsi/ persisch.

Unsere Fachanwälte und Anwälte für iranisches Recht beraten Sie in sämtlichen Bereichen betreffend Rechtsbeziehungen zum Iran:

 

  • Beratung und Vertretung iranischer und deutscher Mandanten im deutschen Wirtschafts-, Familien- und Erbrecht
  • Begleitung und Betreuung deutscher Unternehmen bei Verhandlungen im Iran
  • Forderungseinzug und Zwangsvollstreckung im Iran und Deutschland
  • Beratung und Vertretung rund um das iranische Familienrecht, z.B. Ehevertrag, Scheidung, Morgengabe usw.
  • Iranisches Erbrecht, Testamentabwickung, Betreuung im Erbscheinverfahren
  • Visa und Remonstration gegen den Ablehnungsbescheid der Deutschen Botschaft
  • Blaue Karte
  • Beschäftigungserlaubnis und Arbeitsvisa
  • Studentenvisa
  • Familiennachzug
  • Visa und Aufenthaltserlaubnis für Selbstständige
  • Beratung in sämtlichen Wirtschafts- und Rechtsangelegenheiten im Iran
  • Erstellung von Verträgen unter Berücksichtigung des deutschen und iranischen Rechts
  • Vertretung in Schlichtungsverfahren im Iran
  • Prozessvertretung im Iran
  • Erbschaftsangelegenheiten im Iran und in Deutschland
  • Familienrechtsangelegenheiten im Iran
  • Morgengabe im Iran und Deutschland
  • Grundstücksangelegenheiten im Iran
  • Aufenthaltserlaubnis und Visa nebst Asyl und sonstige Rechtsangelegenheiten mit Bezug zum iranischen Recht

Deutsch-iranisches Recht

Die deutsch-iranischen Beziehungen haben eine lange Tradition. Heute leben mehr als 100.000 Menschen mit iranischer Staatsangehörigkeit oder Abstammung in Deutschland. Das bilaterale Handelsvolumen beträgt trotz internationaler Sanktionen ca. 2,8 Milliarden Euro.

Die intensiven Beziehungen zwischen Deutschland und dem Iran, werfen auf persönlicher und wirtschaftlicher Ebene zahlreiche Rechtsfragen auf, die aufgrund der islamisch geprägten Rechtsordnung im Iran, sowie der Beschränkungen im Handel meist komplexer Natur sind.

Iranisches Handelsrecht und Wirtschaftsrecht

Handelsbeziehungen zwischen Deutschland und Iran bieten erhebliche wirtschaftliche Chancen. Mit der Einigung im Atomstreit rückte eine Aufhebung der gegen den Iran verhängten Sanktionen näher. Für deutsche Unternehmen ergeben sich daraus hervorragende Chancen in den Bereichen Infrastruktur, Anlagenbau, Öl- und Gasindustrie, Konsumgüter und in der petrochemischen Industrie. Viele mittelständige Unternehmen sind bereit im Iran zu investieren. Beide Länder haben mehr als 80 Millionen Einwohner. Die deutsche Technologie ist im Iran sehr gefragt und findet guten Absatz bei den dortigen Konsumenten. Ein weiterer Vorteil im Rahmen der Handelsbeziehungen mit dem Iran ist die Möglichkeit der Rohstoffimportierung.

Sowohl das iranische Zivilrecht wie auch das Wirtschaftsrecht beruhen überwiegend auf europäischen Gesetzesfundamenten. Beide beruhen überwiegend auf Kodifikationen Continental europäischen Zuschnitts. Das Vertragsrecht ist im iranischen ZGB geregelt, wobei es sich nach wie vor am französischen „Code Civil“ orientiert. Die Wirtschaftsgesetze reichen teils auf die Zeit vor der islamischen Revolution im Jahre 1979 zurück. Der Iran verfügt über mehr als 50 binationale Verträge. Es existiert zudem ein Abkommen vom 17.08.2002 zwischen Deutschland und dem Iran über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen.

Bei der Vertragsgestaltung sind einige Besonderheiten des iranischen Rechts stets zu beachten. Nach Art. 968 des iranischen ZGB unterliegen Vereinbarungen zwischen einer ausländischen und einer iranischen Partei grundsätzlich dem Recht am Abschlussort, es sei denn, die Vertragsparteien sind Ausländer und haben ausdrücklich oder stillschweigend sich mittels Rechtswahl einer anderen Rechtsordnung unterworfen. Der im Iran unterzeichnete Vertrag unterliegt somit in der Regel dem iranischen Recht. Das iranische Recht erlaubt die Vereinbarung von Schiedsklauseln in Verträgen. Dies unterliegt einer Einschränkung bei Verträgen mit der öffentlichen Hand. Zudem muss die der Rechtswahl zugrunde liegenden Rechtsordnung den Grundsatz der Parteiautonomie anerkennen. Hierbei ist der Anwendungsbereich des iranischen Schiedsgesetzes auf nationale iranische Schiedsverfahren mit internationalem Bezug beschränkt.

Die Rechtswahl unterliegt zudem den zwingenden Regelungen des iranischen Rechts. Das iranische Recht kennt gleichermaßen den Vorbehalt des in Art. 975 ZGB geregelten Ordre Public. Im Unterschied zum deutschen Ordre Public kommen hier auch islamische Vorstellungen einschränkend zum tragen. Ein Augenmerk gilt auch der Streitbeilegungsklausel, die am Ende darüber bestimmt, welche Rechtsordnung über die Auslegung des jeweiligen Vertrages bestimmt. Die iranische ZPO enthält keine Regelung über Gerichtsstandsvereinbarungen. Im internationalen Rechtsverkehr werden aus Sicht des Irans generell Gerichtsstandsvereinbarungen nicht für unzulässig erachtet, soweit keine zwingenden Bestimmungen des iranischen Rechts entgegenstehen. Dies betrifft unter anderem Streitigkeiten betreffend im Iran belegene Immobilien. Als vorteilhaft erweisen sich oft die Vereinbarung von international gängigen Schiedsordnungen, wie die ICC Rules. Bei der internationalen Vertragsgestaltung ist auch der sensible Themenbereich betreffend die sogenannte „höhere Gewalt“ (Force Major) zu berücksichtigen. Dazu gehören auch die Behandlung von Klauseln bezüglich der Folgen von Vertragsverletzung, pauschalierten Schadensersatz und Haftungsbeschränkungen.

Bei der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen ist Paragraph 328 ZPO zu beachten. Problematisch ist hier die gegenseitige Verbürgung. Im Einzelfall ist zu prüfen, ob aus beweisrechtlichen Gesichtspunkten die notarielle Beurkundung oder die notarielle Beglaubigung sachdienlich ist.

Der Iran ist zudem Vertragsstaat der New York Convention. Es handelt sich hierbei um ein internationales Abkommen betreffend die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen im internationalen Rechtsverkehr.

Diesen Chancen stehen kulturelle Unterschiede und Unsicherheiten auf politischer und rechtlicher Ebene gegenüber. Zumindest die rechtlichen Unwägbarkeiten lassen sich über die Vertretung mittels eines Rechtsanwalts deutlich reduzieren bzw. ausschalten.

Iranisches Familienrecht und Erbrecht

Das iranische Familienrecht und Erbrecht ist als islamisch-schiitisches Recht sowohl in den Grundzügen als auch im Detail von den in Westeuropa bekannten Regularien zu unterscheiden. Dies betrifft insbesondere die Rolle der Frau, die gewillkürte und gesetzliche Erbfolge oder auch das Scheidungsrecht. Vorbeugend kann ein Rechtsanwalt mit Spezialisierung hier sowohl in der Gestaltung der Nachfolge (Testament) als auch bei Eingehung einer Ehe (Ehevertrag) die Weichen stellen. Ein bedeutendes Instrument ist dabei das der Rechtswahl, also die Bestimmung, ob deutsches oder iranisches Recht für den Erbfall, die Ehe oder die Scheidung anwendbar sein soll. Je nach Einzelfall ist zu prüfen, ob der Sachverhalt vor iranischen Gerichten oder deutschen Gerichten ausgetragen werden soll. Maßgeblich zu berücksichtigen ist zudem der sogenannte „Ordre Public“ als Werkzeug der Einzelfallprüfung im Lichte des Artikel 6 EGBGB. Zu beachten ist, dass jede Familienfolgesache individuell, international, privatrechtlich angeknüpft wird. Erhebliche Unterschiede gibt es bei der Gestaltung von Eheverträgen, wobei diese jeweils im Lichte des iranischen und deutschen Rechts zu prüfen sind.

Deutsch-iranische Beziehungen

Exil-Iraner leben bereits seit dem 19. Jahrhundert in Deutschland. In keinem europäischen Land leben heute mehr Iraner als hierzulande. Die Zahl der in Deutschland ansässigen Menschen mit iranischem Hintergrund betrug im Jahre 2015 153.000, wobei hier von 72.531 Personen iranische Staatsangehörige sind.

Die meisten Iraner in Deutschland bezeichnen sich ethnisch als Perser und viele sprechen auch Persisch. Neben ethnischen Persern leben im Iran zahlreiche andere Völker, die ihre eigene sprachliche und kulturelle Identität besitzen. Der Iran ist insoweit ein Vielvölkerstaat. Die Amtssprache ist Persisch (Farsi). Die größten ethnischen Gruppen nach den Persern sind Aserbaidschaner, Kurden und Luren. Die Völker des alten Persiens verfügen über lange Traditionen in Kunsthandwerk, Architektur, Musik, Kalligraphie und Poesie.

Auffällig ist die Zahl der Akademiker und Geschäftsleute bei den iranischen Einwanderern. Unter ihnen finden sich viele Mediziner, Wissenschaftler, Ingenieure und sonstige Hochschulabsolventen wieder. Daneben gibt es viele Selbständige, Freiberufler und Unternehmer. Ein hoher Anteil der Iraner ist bereits eingebürgert und pflegt weiterhin Handelsbeziehungen zum Iran.

Eine weitere Besonderheit ist die hohe Anzahl an Mehrstaatlern, die auf das restriktive Staatsangehörigkeitsrecht des Irans sowie das immer noch anwendbare „Deutsch-Iranische Niederlassungsabkommen“ zurückzuführen ist. Das iranische IPR (internationales Privatrecht) unterscheidet sich hierbei von dem deutschen IPR.

Der Iran ist heute auch noch einer der wichtigsten Handelspartner für Deutschland im asiatischen Bereich. Sämtliche Angelegenheiten im Zusammenhang mit den deutsch – iranischen Rechtsbeziehungen werden durch unser Kanzleiteam vollumfänglich betreut.

Unsere Fachanwälte und Anwälte für iranisches Recht beraten Sie in sämtlichen Bereichen betreffend Rechtsbeziehungen zum Iran:

  • Beratung in sämtlichen Wirtschafts- und Rechtsangelegenheiten im Iran
  • Erstellung von Verträgen unter Berücksichtigung des deutschen und iranischen Rechts
  • Vertretung in Schlichtungsverfahren im Iran
  • Prozessvertretung im Iran
  • Erbschaftsangelegenheiten im Iran und in Deutschland
  • Familienrechtsangelegenheiten im Iran
  • Morgengabe im Iran
  • Grundstücksangelgegenheiten im Iran
  • Aufenthaltserlaubnis und Visa nebst Asyl
  • und sonstige Rechtsangelegenheiten mit Bezug zum iranischen Recht
Bild von Rechtsanwalt Hechmat
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