Das Bundesarbeitsgericht hat in der 2016 veröffentlichten Entscheidung Stellung genommen zu der außer ordentlichen fristlosen Kündigung eines Arbeitnehmers, der vermeintlich die Arbeit beharrlich verweigert hatte.Erneut bestätigte das Gericht, das das beharrliche verweigern der Arbeit generell geeignet ist eine fristlose Kündigung auszusprechen.Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer der Auffassung ist er habe fälschlicherweise ein Leistungsverweigerungsrecht bzw. ein Zurückbehaltungsrecht. Das Risiko für die Vertretung der falschen Rechtsauffassung trägt der Arbeitnehmer selbst. Das Gericht wies darauf hin, dass ein unverschuldeter Rechtsirrtum nur dann vorliegen kann, wenn er mit höchster Sorgfalt auch diesen Irrtum nicht erkennen konnte. Dabei legt das Gericht strenge Maßstäbe an.

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