Der Veranstalter der ZDF-Fernsehlotterie «Aktion Mensch», der Aktion Mensch e.V., hat mit seiner Klage gegen das Land Rheinland-Pfalz wegen der Untersagung des beabsichtigten neuen Vertriebswegs so genannter Losgutscheine über die Handelsketten Rewe und dm teilweise einen Erfolg erzielt. Das Verwaltungsgericht Mainz entschied, dass die Handelsketten keine glücksspielrechtliche Vermittlungserlaubnis für den Vertrieb der Gutscheine benötigen, wohl aber der Kläger. Ob der Vertrieb unter diesem Aspekt genehmigt werden könne, liege jetzt im Ermessen des beklagten Landes (Az.: 6 K 17/13.MZ).

Behörde sieht in geplantem Gutscheinvertrieb gewerbliche Spielvermittlung

Der Kläger will Losgutscheine der «Aktion Mensch» über die Handelsketten Rewe und dm vertreiben. Der Käufer soll dabei nach dem Erwerb des Gutscheins in einem der Geschäfte selbst entscheiden können, ob er diesen telefonisch oder online bei der «Aktion Mensch» aktiviert oder ob er darauf verzichtet und so den Gutscheinbetrag spendet. Das beklagte Land lehnte als für alle Bundesländer zuständige Behörde die Erteilung einer Erlaubnis zum Vertrieb der Los-Gutscheine ab. Es meint, bei dem Losverkauf handele es sich um eine gewerbliche Spielvermittlung und die beiden Handelspartner besäßen die hierfür erforderlichen Vermittlungserlaubnisse nicht.

VG: Rewe und dm benötigen keine glücksspielrechtliche Vermittlungserlaubnis

Das VG hat auf Antrag des Klägers festgestellt, dass REWE und dm für den Verkauf von Losgutscheinen keine glücksspielrechtliche Vermittlungserlaubnis benötigen. Der bloße Verkauf der Gutscheine beinhalte keine Vermittlung von Glücksspiel, da der potentielle Spieler bei den Handelsketten trotz der Entgeltentrichtung noch keine Gewinnchance erhalte. Diese erhalte er erst mit der Aktivierung des Losgutscheins beim Lotterieveranstalter selbst. Auch erst mit dieser Aktivierung komme ein Spielvertrag zustande.

Kläger selbst bedarf aber glücksspielrechtlicher Vertriebserlaubnis

Keinen Erfolg hatte die Klage insofern, als der Kläger nach Ansicht des VG entgegen seinem Antrag für sein neues Vertriebskonzept selbst einer glücksspielrechtlichen Vertriebserlaubnis bedarf. Der Verkauf der Losgutscheine bei den Handelsketten und die nachfolgende Aktivierung der Gutscheine bei der «Aktion Mensch» selbst erweise sich in der Zusammenschau als neue und damit genehmigungsbedürftige Vertriebsform.

Land muss Erteilung der Genehmigung erneut ermessen

Über die Erteilung der Genehmigung müsse das beklagte Land nunmehr im Ermessenwege erneut befinden, wobei es aber nicht mehr zugrunde legen dürfe, dass es sich bei dem bloßen Verkauf der Gutscheine um eine erlaubnispflichtige Glücksspielvermittlung handle. Außerdem werde es zu berücksichtigen haben, dass der Fachbeirat «Glücksspielsucht» gegen den neuen Vertriebsweg keine Bedenken geäußert habe.

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