Das Gesetz beinhaltet für bisher Geduldete eine [b]Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis nach § 25 b AufenthG[/b], wenn sie

sich als Familie mit mdj Kinder mindestens 6 Jahre hier aufhalten,
sich ohne mdj Kinder mindestens 8 Jahre hier aufhalten,
mindestens Deutschkenntnisse A2 besitzen und ihren Lebensunterhalt durch Arbeit sichern oder dieses absehbar in Zukunft tun werden, diese Voraussetzungen gelten nicht wenn sie wegen Alter, Krankheit, Behinderung nicht erfüllt werden können,
ihre Identität offenbaren und einen Pass vorgelegen bzw sich nachweisbar vergeblich um einen Pass bemühen, und
straffrei sind, Strafen unter 50/90 Tagessätzen sind unschädlich.

Stichtagsunabhängiges Blieberecht bedeutet, dass anders als bei der Altfallregelung von 2007 nach § 104a AufenthG das Bleiberecht nicht mehr von einem bestimmten Einreisestichtag abhängig ist.

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