Der BGH entschied über folgenden Fall:
Der Anspruch auf eine nach iranischem Recht vereinbarte Morgengabe unterliegt – als allgemeine Wirkung der Ehe – dem von Art. EGBGB Artikel 14 EGBGB berufenen Sachrecht.
Zu den nach deutschem Sachrecht bestehenden Möglichkeiten, einen als Morgengabe in iranischer Währung vereinbarten Betrag an die iranische Geldwertentwicklung anzupassen.
BGH, Urteil vom 9. 12. 2009 – XII ZR 107/08
Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Zahlung einer vereinbarten und nach Maßgabe des iranischen Rechts an die iranische Geldwertentwicklung angepassten Morgengabe.
Die Parteien – damals iranische Staatsangehörige – schlossen 1992 in Teheran die Ehe. Dabei verpflichtete sich der Beklagte zur Leistung einer „Morgengabe”. Diese sollte bestehen aus „Ein Koran, ein Spiegel, ein Paar Kerzenträger und Rl. 15000000” (iranische Rial; nach dem Kursstand vom 29. 3. 2006 umgerechnet: 1428,23 €), die „restlos zulasten des Ehemannes gehen” sollten „und bei Forderung seitens der Ehefrau ihr auszuzahlen” seien. Die Heiratsurkunde trägt die Unterschrift mehrerer Zeugen, darunter auch eine Unterschrift mit dem Namen des Vaters der Klägerin.
1993 verließen die Parteien den Iran und erwarben später die deutsche Staatsangehörigkeit. Die Ehe wurde 2006 auf Antrag beider Parteien in Deutschland nach deutschem Recht rechtskräftig geschieden.
Die Klägerin beruft sich auf die Anwendbarkeit iranischen Rechts und verlangt vom Beklagten als Morgengabe die vereinbarte, aber nach Maßgabe des iranischen Rechts an die dortige Geldwertentwicklung angepasste Geldleistung in Höhe von (15000000 Rl. × 274,5 : 27,9 =) 147580500 Rl. (entspricht nach den Berechnungen der Klägerin: 13204,60 €). (…)
(…) Nach welchem Recht Vereinbarungen, in denen sich ein Ehegatte zur Zahlung einer sog. Morgengabe verpflichtet, zu beurteilen sind, bestimmt sich vorrangig danach, wie solche Vereinbarungen nach deutschem Internationalen Privatrecht zu qualifizieren sind. (…)
Der BGH schließt sich der Auffassung an, nach welcher der Anspruch auf die Morgengabe als eine allgemeine Wirkung der Ehe zu qualifizieren und deshalb dem Art. EGBGB Artikel 14 EGBGB zu unterstellen ist. Dabei geht der Senat davon aus, dass die Morgengabe – je nach Fallgestaltung – aus der Sicht des deutschen Rechts Berührungspunkte mit dem ehelichen bzw. nachehelichen Unterhaltsrecht, dem Ehegüterrecht, dem Scheidungs- und dem Erbrecht aufweisen kann, dass sie sich aber weder generell noch für den vorliegenden Fall schwerpunktmäßig einem dieser Institute zuordnen lässt. (…)
Der Anspruch auf die Morgengabe wird mit der Subsumtion unter die allgemeinen Ehewirkungen – anders als bei einer güterrechtlichen Anknüpfung – einem wandelbaren Statut unterworfen. Die Anknüpfung an das wandelbare Ehewirkungsstatut sichert den Gleichlauf der international-rechtlichen Behandlung der Morgengabe mit der ebenfalls wandelbaren kollisionsrechtlichen Anknüpfung von Scheidung und nachehelichem Unterhalt: Scheidung, nachehelicher Unterhalt und Versprechen der Morgengabe unterstehen damit demselben Sachrecht. Der Ehemann kann deshalb dem Verlangen der Ehefrau nicht, wie hier geschehen, den Einwand entgegensetzen, bei einer nach iranischem Recht durchzuführenden Scheidung hätte die Ehefrau ihm für sein Einverständnis mit der Scheidung ein Entgelt leisten müssen, das nach iranischem Recht in einem Verzicht auf die Morgengabe oder in der Zuwendung eines anderen, mit der Morgengabe aber wertmäßig korrelierenden Vermögensgegenstands liegen könne; dieses Vorteils dürfe er nicht durch eine unterschiedliche Anknüpfung des Scheidungsrechts und der damit – nach dem anwendbaren iranischen Recht – verwobenen Morgengabe verlustig gehen. Einer solchen Argumentation ist von vornherein der Boden entzogen, wenn Morgengabe und Scheidungsrecht demselben – hier deutschen – Sachrecht unterstellt werden (vgl. auch Wurmnest, FamRZ 2005, FAMRZ Jahr 2005 Seite 1878, FAMRZ Jahr 2005 Seite 1883 f.). Entsprechendes gilt für die Frage, ob für das Versprechen der Morgengabe – etwa im Hinblick auf den sich nach deutschem Recht beurteilenden nachehelichen Unterhalt – nach iranischem Recht die Geschäftsgrundlage (in Analogie zu dem aus dem deutschen Recht bekannten Institut) entfallen ist. Morgengabe und nachehelicher Unterhalt unterliegen demselben – deutschen – Sachrecht. Die Frage eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage für das Versprechen der Morgengabe bestimmt sich deshalb allein nach deutschem Recht (vgl. hierzu Wurmnest, FamRZ 2005, FAMRZ Jahr 2005 Seite 1878, insbes. FAMRZ Jahr 2005 Seite 1884). Einer – naturgemäß weitgehend fiktiven – Nachempfindung deutscher Rechtsgrundsätze in einem fremdrechtlichen Regelungsgefüge, das auf einen ganz anderen kulturellen und sozialen Kontext zugeschnitten ist, bleiben die deutschen Gerichte damit weitgehend enthoben.
Da die Parteien deutsche Staatsangehörige sind, ist die Morgengabe – nach dem von Art. EGBGB Artikel 14 Abs. EGBGB Artikel 14 Absatz 1 EGBGB berufenen deutschen Sachrecht – als eine ehevertragliche Zusage des Ehemannes anzusehen. Sie verpflichtet den Ehemann, der Ehefrau den in der Zusage genannten Geldbetrag zu zahlen. Eine Anpassung dieses Betrages an die iranische Geldwertentwicklung, wie sie das iranische Recht vorsieht, ist zwar auch nach deutschem Recht – im Wege der Auslegung der getroffenen Vereinbarung oder nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage – grundsätzlich möglich. Die Voraussetzungen des deutschen Rechts für eine solche Anpassung liegen hier jedoch nicht vor.
Seitenumbruch
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Eine Vertragsauslegung, die eine Anpassung des als Morgengabe geschuldeten Betrages an die iranische Geldwertentwicklung begründen könnte, kommt nicht in Betracht. Der Wortlaut der Abrede gibt für eine solche Anpassung – als von den Parteien gewollt – nichts her. Auch eine stillschweigende vertragliche Inbezugnahme der Parteien auf die iranische Anpassungsregelung scheidet aus, da diese Regelung erst 1998, also rund sechs Jahre nach der Eheschließung, iranisches Recht geworden ist.
Fehlt es – wie hier – an einer vertraglich vereinbarten Regelung über die Anpassung eines in einer fremden Währung als geschuldet vereinbarten Betrages, so kann dieser Betrag zwar gleichwohl – nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ BGB § 313 BGB) – an die Wertentwicklung der ausländischen Währung anzupassen sein. Dies setzt allerdings voraus, dass der Wert der ausländischen Währung spürbar verfällt, dass diese Entwicklung bei der Vereinbarung nicht vorhersehbar war und dass dem Gläubiger ein Festhalten an der unveränderten Vereinbarung nicht zugemutet werden kann. Diese Voraussetzungen liegen – worauf bereits das AmtsG hingewiesen hat – hier indes ebenfalls nicht vor. (…)
(…) Mit dem Wechsel des Ehewirkungsstatuts geht die Klägerin zwar die Vorteile einer „automatischen” Anpassung des als Morgengabe vereinbarten Betrages an die iranische Geldwertentwicklung nach Maßgabe des iranischen Indexes verlustig. Dem steht indes als Vorteil der – ebenfalls durch den Statutenwechsel bewirkte – Schutz gegenüber, den das deutsche Scheidungsfolgenrecht der Klägerin als geschiedener Ehefrau gewährt. Im Hinblick auf diesen Schutz ist es für die Klägerin nicht schlechthin unzumutbar, sich an dem als Morgengabe vereinbarten Betrag festhalten zu lassen.