Eine Vereinbarung einer iranischen Morgengabe kann eine nach deutschem Recht zu beurteilende, wirksame ehevertragliche Vereinbarung sein.
OLG Hamm, Beschl. v. 4. 7. 2012 – 8 UF 37/12
Zum Sachverhalt:
Die Bet. sind ursprünglich iranische Staatsangehörige. Die Ast. wuchs jedoch in Deutschland auf und besitzt seit dem Jahre 2001 auch die deutsche Staatsangehörigkeit. Der Ag. besitzt seit dem 7. 5. 2011 auch die deutsche Staatsangehörigkeit. Die Bet. lernten sich anlässlich mehrerer Besuche der Ast. im Iran kennen und beschlossen schließlich, miteinander die Ehe einzugehen. Zuvor fand unter Beteiligung der beiden Elternpaare der Bet. eine Verhandlung über den zu schließenden Ehevertrag statt. In diesem findet sich folgende Passage:
„Morgengabe: 1 heiliger Koran, Rls. 20/-1 Spiegel und 2 Kerzenständer Rls. 30 000/-welche der Frau ausgehändigt wurde und 800 Bahaar-Azadi-Goldmünzen, welche der Ehemann seiner Frau schuldet und hat ihr auf Verlangen unverzüglich zuzuhändigen.
Art der Ehe: Dauerehe
Unterschriften der Eheleute.“
Sodann wurde die Ehe geschlossen. Der Ag. folgte der Ast. etwa 3 Monate später nach Deutschland, wo das Ehepaar in der Folgezeit lebte und auch beide Bet. bis zur Gegenwart ihren Lebensmittelpunkt haben. Die Trennung der Eheleute fand endgültig im Jahre 2007 statt. Der Ag. stellte Scheidungsantrag, nahm diesen jedoch später zurück. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens machte die Ast. den Anspruch auf Leistung der Morgengabe anhängig; das AG trennte das Verfahren jedoch mit Hinweis darauf, dass es sich nicht um eine Folgesache handele, vom Scheidungsverbundverfahren ab. Zwischenzeitlich wurde das Verfahren nicht mehr weiter betrieben und schließlich mit Schriftsatz vom 6. 1. 2011 durch die Ast. wieder aufgenommen. Die Ast. hat geltend gemacht, der Ag. schulde ihr unabhängig von seiner Leistungsfähigkeit und ihrer eigenen Bedürftigkeit die im Tenor genannten Goldmünzen auf Grund des Ehevertrags.
Während des erstinstanzlichen Verfahrens hat der Ag. Kenntnis davon erlangt, dass er auf Grund einer gegen ihn geführten Klage der Ast. durch das FamG Teheran mit Urteil vom 4. 12. 2010 zur Leistung von 750 Bahaar-Azadi-Goldmünzen als Teil der Morgengabe verpflichtet worden ist. Daraufhin hat das AG – FamG – Dortmund den Ag. mit Beschluss vom 22. 12. 2011 zur „Herausgabe“ von 50 Bahaar-Azadi-Goldmünzen verpflichtet und den weitergehenden Antrag zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde der Ast. Der Ag. hat sich der Beschwerde angeschlossen und verfolgte die vollständige Zurückweisung des Antrags.
Die Beschwerde der Ast. hatte Erfolg, die Anschlussbeschwerde blieb erfolglos.
Aus den Gründen:
Die deutschen Gerichte sind für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreit nach § FAMFG § 105 FamFG international zuständig. Nach dieser Vorschrift folgt die internationale Zuständigkeit der örtlichen Zuständigkeit, welche sich vorliegend aus § FAMFG § 267 FamFG ergibt.
Auf das vorliegende Verfahren finden gem. Art. FGGRG Artikel 111 FGGRG Artikel 111 Absatz III des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit die Vorschriften des FamFG Anwendung, weil das Verfahren ausgesetzt und sodann erst nach dem 1. 9. 2009 wieder aufgenommen worden ist.
2. Nach den Vorschriften des deutschen internationalen Privatrechts ist der Rechtsstreit nach deutschem Recht zu beurteilen und entscheiden.
Das deutsch-iranische Niederlassungsabkommen zwischen dem Deutschen Reich und dem Kaiserreich Iran vom 17. 2. 1929 (RGBl., Jahrgang 1930, Teil 2, Nr. 30, S. 1006) ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil dies die ausschließliche Staatsangehörigkeit einer der beiden Bet. zu einem der beiden vertragsschließenden Staaten voraussetzt (OLG Köln, Urt. v. 23. 3. 2006 – OLGKOELN Aktenzeichen 21UF14605 21 UF 146/05), was vorliegend nicht – mehr – der Fall ist. Außerdem kann die Anwendung der heimischen Gesetze gem. Art. BRDDTIRANNLASSABK Artikel 8 Nr. BRDDTIRANNLASSABK Artikel 8 Nummer 3 des Niederlassungsabkommens von dem jeweils anderen vertragsschließenden Staat ausgeschlossen werden, wenn ein solcher Ausschluss allgemein gegenüber jedem anderen Staat erfolgt.
Dies trifft auf die Regelungen des deutschen internationalen Privatrechts zu.
Gemäß Art. EGBGB Artikel 14 EGBGB, der auf den Morgengabenanspruch anwendbar ist, was noch auszuführen sein wird, unterliegen die allgemeinen Wirkungen der Ehe dem Recht des Staates, dem beide Ehegatten angehören oder während der Ehe zuletzt angehörten, wenn einer von beiden diesem Staat noch angehört. Insoweit erklärt Art. EGBGB Artikel 5 EGBGB Artikel 5 Absatz I 2 EGBGB, dass bei Verweisungen, die an das Personalstatut anknüpfen, bei mehrfacher Staatsangehörigkeit einer Person die deutsche Staatsangehörigkeit vorgeht.
Da die Ast. bereits bei Eheschließung die deutsche Staatsangehörigkeit besaß, findet hier wegen des durch Art. EGBGB Artikel 5 EGBGB angeordneten Vorrangs der deutschen Staatsangehörigkeit nicht das gemeinsame iranische Heimatrecht Anwendung, sondern gem. Art. EGBGB Artikel 14 EGBGB Artikel 14 Absatz I Nr. 2 EGBGB das Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts der Ehegatten, also das deutsche Recht. Dasselbe ergibt sich daraus, dass der Ag. mittlerweile ebenfalls nicht mehr ausschließlich iranischer, sondern deutscher Staatsangehöriger ist, so dass auch diese zweite Staatsangehörigkeit bei der Anknüpfung Vorrang vor der iranischen Staatsangehörigkeit hat.
3. Der Antrag ist zulässig, insbesondere fehlt ihm hinsichtlich der der Ast. bereits durch das iranische FamG zugesprochenen Goldmünzen nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Dieses wäre nur dann zu verneinen, wenn die Ast. den iranischen Titel im Inland vollstrecken könnte. Dies ist indes entgegen der angefochtenen Entscheidung nicht der Fall.
Gemäß § FAMFG § 110 FAMFG § 110 Absatz I FamFG ist eine ausländische Entscheidung nicht vollstreckbar, wenn sie nicht anzuerkennen ist.
Anerkennungshindernisse sind in § FAMFG § 109 FamFG normiert. Ein Anerkennungshindernis ist gegeben, wenn die Gerichte des anderen Staates nach deutschem Recht nicht zuständig sind (§ FAMFG § 109 FAMFG § 109 Absatz I Nr. 1 FamFG) oder, im Falle einer Entscheidung in Familienstreitsachen, die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist, § FAMFG § 109 FAMFG § 109 Absatz IV FamFG.
Vorliegend scheitert die Anerkennung bereits daran, dass das Teheraner Gericht für die Entscheidung über das Morgengabenversprechen international nicht zuständig war, da beide Ehegatten in Deutschland ihren Wohnsitz hatten und jedenfalls ein Ehegatte die deutsche Staatsangehörigkeit besaß. Hinzu kommt, dass der Ag., der keinen Wohnsitz mehr im Iran hatte, nicht ordnungsgemäß zum Termin vor dem Teheraner Gericht geladen worden ist, was des Weiteren durchgreifende Bedenken gegen eine Anerkennungsfähigkeit nach § FAMFG § 109 FAMFG § 109 Absatz I Nr. 4 FamFG erweckt.
Darüber hinaus ist höchst fraglich, ob die Gegenseitigkeit der Anerkennung der jeweiligen Urteile mit dem Iran verbürgt ist.
Die Gegenseitigkeit ist gewährleistet, wenn die Anerkennung und Vollstreckung eines deutschen Urteils in dem Urteilsstaat auf keine wesentlich größeren Schwierigkeiten stößt als umgekehrt die Anerkennung und Vollstreckung eines vergleichbaren ausländischen Urteils in Deutschland. Maßgeblich ist insoweit die tatsächliche Übung, nicht eine staatliche Vereinbarung (Zöller/Geimer, ZPO, 27. Aufl. [2009], § 328 Rdnr. 266).
Wieczorek-Schütze (ZPO, 3. Aufl. [2007], § ZPO § 328) vertreten die Auffassung, die Gegenseitigkeit mit dem Iran sei nicht verbürgt, da sich die iranischen Gerichte eine inhaltliche Überprüfung ausländischer Entscheidungen auf die Vereinbarkeit mit dem iranischen Recht vorbehielten und außerdem die iranische Rechtsprechung die Gegenseitigkeit im Verhältnis zu Deutschland verneine, weil die deutsche Literatur dies umgekehrt ebenfalls seit langem tue.
Demgegenüber meinen Wurmnest/Yasari (Iprax 2006, IPRAX Jahr 2006 Seite 117 „Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile im Iran“), iranische Gerichte prüften ausländische Entscheidungen nur im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit dem iranischen ordre public, zum Anderen sei die Gegenseitigkeit tatsächlich verbürgt. Zum Beleg führen sie aus, jedenfalls in Teheran sei die Anerkennung und Vollstreckung deutscher Urteile gewährleistet, nachdem der für diesen Gerichtsbezirk zuständige Richter auf einer Konferenz des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Recht in Hamburg im Juli 2003 ausgeführt habe, er sehe keine grundsätzlichen Einwände gegen die Vollstreckbarkeit deutscher Urteile im Iran.
Es erscheint dem Senat höchst zweifelhaft, ob diese Ausführungen über die iranische Rechtspraxis wirklich den Schluss zulassen, deutsche Urteile würden im Iran regelmäßig anerkannt und vollstreckt.
Letztlich kann dies dahinstehen, weil sich der Ag. – wie oben ausgeführt – im Rahmen des Verfahrens auf Vollstreckbarkeitserklärung der iranischen Entscheidung mit Erfolg auf dessen internationale Unzuständigkeit und auf seine eigene mangelnde Beteiligung an dem Verfahren wird berufen können. Damit hält aber die Ast. noch keinen im Inland vollstreckbaren Titel in den Händen, so dass ein Rechtsschutzbedürfnis für eine – nochmalige – Titulierung besteht.
4. Der Anspruch der Ast. auf die Leistung der Morgengabe in Form der Übereignung von 800 Goldmünzen folgt aus der zwischen den Parteien geschlossenen notariellen Vereinbarung vom 15. 4. 2001.
Bei dem Rechtsinstitut der Morgengabe handelt es sich nach der Entscheidung des BGH vom BGH 9. 12. 2009 (NJW 2010, NJW Jahr 2010 Seite 1528 = FamRZ 2010, FAMRZ Jahr 2010 Seite 533) um eine ehevertragliche Zusage des Ehemannes, die diesen verpflichtet, der Ehefrau den in der Zusage genannten Geldbetrag zu zahlen.
Mit diese Entscheidung hat der BGH die bis dahin in der Rechtsprechung und Literatur bestehende Unsicherheit über die Rechtsnatur der islamischen Morgengabe mit überzeugenden Gründen beseitigt und im wesentlichen ausgeführt:
Gegen eine ausschließlich unterhaltsrechtliche Qualifikation der Morgengabe spreche, dass diese weder eine Bedürftigkeit der Ehefrau noch eine bestimmte Bedürfnislage voraussetze und im iranischen Recht materiell-rechtlich zwischen dem laufenden Unterhalt und der Grundlage der eigenen Vermögensbildung der Ehefrau durch die Morgengabe unterscheide.
Gegen eine güterrechtliche Zuordnung spreche, dass die Morgengabe für sich genommen keinen Güterstand begründe und auch nicht zur Partizipation der Ehefrau an der weiteren wirtschaftlichen Entwicklung des Mannesvermögens führe.
Auch eine Anknüpfung, die danach differenziere, zu welchem Zeitpunkt der Anspruch auf die Morgengabe erhoben werde und deshalb etwa einen im Zusammenhang mit der Scheidung geltend gemachten Anspruch dem Scheidungsstatut, eine nach dem Tod des Ehemannes verfolgte Forderung dagegen dem Erbstatut unterwerfe, vermöge nicht zu überzeugen, da sie nicht berücksichtige, dass der Anspruch auf die Morgengabe mit der Eheschließung entstehe und im Falle der Stundung ihren rechtlichen Charakter nicht wandele.
Der Senat schließt sich diesen Ausführungen an. Die rechtliche Qualifikation der Morgengabe als eine ehevertragliche Vereinbarung wird den im iranischen Zivilgesetzbuch enthaltenen besonderen Regelungen des 7. Kapitels über das so genannte „Mahr“ am ehesten gerecht. Denn das im Ehevertrag vereinbarte und entweder zwischen den Eheleuten ausgehandelte oder aber von einem Dritten oder der Ehefrau der Höhe nach bestimmte Mahr wird gem. § 1082 des iranischen Zivilgesetzbuchs sofort nach Eheschließung Eigentum der Ehefrau und sie kann hierüber frei verfügen. Wie sich den besonderen Regelungen des iranischen Rechts entnehmen lässt, dient die Morgengabe nicht nur der finanziellen Absicherung der Frau, sondern stellt gewissermaßen auch eine Gegengabe für die Erfüllung der ehelichen Pflichten durch die Ehefrau dar, da die Auszahlung des Mahr in vielfältiger Weise von dieser abhängig ist.
Auch wird vielfach mit guten Gründen die Auffassung vertreten, die Morgengabe schütze, insbesondere wenn sie besonders hoch bemessen sei, die Frau vor leichtfertiger einseitiger Verstoßung durch den Ehemann, die nach iranischem Recht auch heute noch möglich ist, nämlich die so genannte Talaqscheidung (etwa OLG Stuttgart, Urt. v. 29. 1. 2008 – OLGSTUTTGART Aktenzeichen 17UF23907 17 UF 239/07).
Dieser besonderen, auch aus religiösen Vorstellungen erwachsenen Prägung der Morgengabe wird deren Qualifizierung als ehelicher Vereinbarung am ehesten gerecht, da sie eine am Einzelfall orientierte und die religiösen Vorstellungen mit einbeziehende Auslegung ermöglicht, ohne das fremde Rechtsinstitut in deutsche Rechtsinstitute zu zwängen, die anderen Zielen dienen, nämlich der gleichmäßigen Teilhabe beider Eheleute am Einkommen und am während der Ehe erworbenen Vermögen.
5. Der Senat hegt keine Bedenken gegen die Formwirksamkeit der vertraglichen Vereinbarung, da die notarielle Beurkundung sowohl den strengsten deutschen als auch den iranischen Formvorschriften genügt, § BGB § 1410 BGB, § 1081 iranisches Zivilgesetzbuch.
6. Entgegen den Ausführungen des Ag. vermag der Senat nicht festzustellen, dass eine vertragliche Verpflichtung von vornherein nicht begründet werden sollte, und zwar weder, weil die Vereinbarung der Morgengabe nur religiösem Brauch geschuldet gewesen sei und keine Verbindlichkeit begründe, noch, weil die Vertragsschließenden die Erklärung nicht ernst gemeint oder nur zum Schein abgegeben hätten, §§ BGB § 116 S. 2, BGB § 117 BGB § 117 Absatz I, BGB § 118 BGB.
Die Behauptung des Ag., die Morgengabe habe im Iran allein traditionelle und keine rechtliche Bedeutung, wird bereits durch die rechtliche Ausgestaltung der Morgengabe im iranischen Zivilgesetzbuch und die Vielzahl allein im Iran abgegebener und sowohl im Iran als auch in Deutschland im Gerichtswege durchgesetzter Morgengabenversprechen widerlegt; sie mag auf die Zeit vor der islamischen Revolution im Iran zurückgehen, als die einseitige Verstoßung der Ehefrau durch die Talaqscheidung ausgeschlossen war und gesetzliche Regelungen den Unterhaltsanspruch der Ehefrau sicherten, so dass die Morgengabe in dieser Funktion an Bedeutung verloren hatte. Das vor der Revolution geltende Gesetz zum Schutz der Familie wurde jedoch durch Ayatollah Khomeini wieder abgeschafft, so dass gegenwärtig von einer nur symbolischen Bedeutung der Morgengabe keine Rede sein kann (vgl. OLG Köln, v. 23. 3. 2006 – OLGKOELN Aktenzeichen 23UF14405 23 UF 144/05).
Gegen die These des Ag., das Morgengabenversprechen sei weder von ihm noch einem anderen der damaligen Gesprächsbeteiligten als ernstlich angesehen worden, spricht bereits seine eigene Erklärung vor dem AG. Dort hat er nämlich auf die Frage, wer die 800 Goldmünzen habe zahlen sollen, geantwortet: „Das sollte derjenige zahlen, der unterschrieben hat, nämlich ich selbst.“
Man könnte diese Äußerung sogar als Geständnis i. S. des § ZPO § 288 ZPO werten.
Das Zustandekommen der Vereinbarung unter Mitwirkung beider Elternteile ergibt ebenfalls keinen Anhaltspunkt dafür, dass hier lediglich eine symbolische Summe habe ausgehandelt werden sollen, die den „Wert“ der Ast. nach außen habe verdeutlichen sollen. Die Ast. hat insoweit vorgetragen, dass ihre Eltern die Zahlung einer Summe von 1235 Euro vorgeschlagen hätten, die allerdings der Mutter des Ag. zu hoch erschienen sei. Diese habe gemeint, sie, die Ast., sei nicht „so viel wert“. Der Ag. hat diese Angabe selbst bestätigt und erklärt, seine Mutter habe die Summe für zu hoch befunden, man habe sich auf 800 Goldmünzen geeinigt.
Dass die Summe in Anwesenheit der beiden Elternpaare zwischen den Ehegatten bzw. den Eltern ausgehandelt wurde, mögen dabei auch auf Seiten der Eltern beider Eheleute nach deutschem Verständnis ethisch bedenkliche, aber immerhin auf Tradition in dem Herkunftsland der Eheleute beruhende Erwägungen mitgeschwungen haben, verdeutlicht nach Auffassung des Senats hinreichend, dass es hier keineswegs nur um die Erfüllung einer islamischen Tradition, sondern um die Begründung einer rechtlichen Verpflichtung zur Absicherung der Ast. ging, wie es auch der Funktion der Morgengabe entspricht. Auch der Ag. selbst hat sich offenbar als rechtsverbindlich verpflichtet angesehen, da er die Höhe der von ihm eingegangenen Verbindlichkeit mit dem Bemerken akzeptiert hat, die Ehe werde ohnehin halten, so dass er den Betrag nicht werde zahlen müssen. Diese, auf den Bestand der Ehe und somit die mangelnde Fälligkeit der Verbindlichkeit vertrauende Einstellung stellt weder einen inneren Vorbehalt noch eine nicht ernstlich gemeinte Erklärung dar, deren mangelnde Ernstlichkeit die Ast. auch noch hätte erkennen müssen.
Da gem. § 1080 des iranischen Zivilgesetzbuches die Festlegung der Menge des Mahr vom beiderseitigen Einvernehmen der Parteien abhängt, stand es dem Ag. frei, eine niedrigere Summe auszuhandeln oder aber den Vertrag nicht zu unterzeichnen. Auf eine nur symbolische Bedeutung des Vertrags kann er sich hingegen nicht berufen.
7. Der Vertrag ist auch nicht nach § BGB § 138 BGB wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Insoweit kommt nur Abs. 1 der Vorschrift zur Anwendung, da Abs. 2 ein auffälliges Missverhältnis zwischen zwei Leistungen voraussetzt und der Senat auch in Ansehung des Umstands, dass die Morgengabe auch der Erfüllung der ehelichen Pflichten der Ehefrau geschuldet ist, nicht von einem gegenseitigen Vertragsverhältnis ausgehen kann.
Der Senat vermag jedoch keine Sittenwidrigkeit nach Abs. 1 der Vorschrift in Form einer krassen Überforderung des Schuldners festzustellen. Es erscheint schon fraglich, ob der Ag. durch die Verpflichtung zur Zahlung einer Morgengabe im Wert von über 200 000 Euro im Zeitpunkt der Abgabe des Morgengabenversprechens als krass überfordert angesehen werden muss. Zu bedenken ist einerseits zwar, dass der Ag. zum damaligen Zeitpunkt lediglich als Gehilfe im Geschäft seines Vaters tätig war, andererseits jedoch schon zu diesem Zeitpunkt von den Ehegatten beabsichtigt war, in Deutschland zu leben und es daher aus damaliger Sicht nicht ausgeschlossen erschien, dass es der Ag., der immerhin über eine auch in Deutschland anzuerkennende abgeschlossene Berufsausbildung als Maler und Lackierer verfügte, einmal zu Wohlstand bringen würde. Auch mag ein von Seiten der Eltern des Ag. zu erwartendes Erbe in die Überlegungen zur Höhe der Morgengabe mit eingeflossen sein. Vor diesem Hintergrund lässt sich die Höhe der Morgengabe nicht als „astronomisch“ qualifizieren.
Schließlich kann, auch wenn vorliegend deutsches Recht anzuwenden ist, bei der zu treffenden Entscheidung das ausländische Rechts- und Wertesystem, das dem Vertrag zu Grunde liegt, nicht unberücksichtigt bleiben. Nach islamischen religiösen Vorstellungen und dem iranischen Recht stellt die Unberührtheit der Frau vor der Ehe ein hohes Gut dar, das durch die Morgengabe – auch – gewürdigt werden soll, weshalb diese auch nur nach „vollzogener Ehe“ verlangt werden kann. Wenngleich diese Funktion der Morgengabe heutigen Ethikvorstellungen des westlichen Kulturkreises widerspricht, ist sie jedoch als iranische Wertvorstellung zu respektieren. Des Weiteren soll die Morgengabe, wie bereits ausgeführt, die Ehefrau vor leichtfertiger Verstoßung durch den Mann schützen und sie im Falle einer Scheidung absichern, da sie nach iranischem Recht weder Unterhalts- noch Zugewinnansprüche hätte. Beide Zielrichtungen der Morgengabe führen, wie in der deutschen Rechtspraxis bekannt ist, sehr häufig zu extrem hohen, das Leistungsvermögen der Ehemänner übersteigenden Morgengabenversprechen, die gleichwohl im Iran als üblich anzusehen sind und von iranischen Gerichten ohne Weiteres tituliert und vollstreckt werden, wie auch der vorliegende Fall zeigt. Denn das TeheranerFamG hat den Ag. ohne Ansehung seiner Leistungsfähigkeit zur Zahlung einer Morgengabe von immerhin 750 Goldmünzen verurteilt. Diese besonderen Gepflogenheiten im Iran müssen bei der Frage, ob ein Morgengabenversprechen sittenwidrig ist, in angemessener Weise berücksichtigt werden.
An den Vortrag zur Sittenwidrigkeit eines Morgengabenversprechens sind daher besonders hohe Anforderungen zu stellen, und zwar sowohl was die krasse Überforderung des Schuldners als auch die ethisch anstößige Ausnutzung einer Zwangslage durch den anderen Vertragspartner anbelangt. Denn allein eine übermäßige und die eigene Leistungsfähigkeit deutlich übersteigende Verpflichtung eines Schuldners kann im Lichte der grundrechtlich geschützten Vertragsfreiheit noch nicht zum Verdikt der Sittenwidrigkeit führen. Vielmehr muss diese Situation des Schuldners in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt werden (Palandt/Ellenberger, BGB, 70. Aufl. [2011], § 138 Rdnr. 38 b).
Gerade auch zu letztem Aspekt hat der Ag. nichts vorgetragen. Weder seine gegenüber der Ast. damals gehegten Gefühle noch der möglicherweise von der Familie der Ast. ausgeübte Verhandlungsdruck, den allerdings der Ag. selbst nicht behauptet, legen hier die Annahme einer Zwangslage nahe, die den Ag. zur Unterzeichnung des Morgengabenversprechens bestimmt haben könnte.
8. Es kann auch nicht als treuwidrig angesehen werden, dass die Ast. das Morgengabenversprechen gegen den Ag. durchzusetzen bestrebt ist. Zwar kann die Ausnutzung einer unredlich erworbenen Rechtsstellung im Einzelfall als unzulässige Rechtsausübung zurückgewiesen werden. Wie bereits ausgeführt, wurde jedoch die ehevertragliche Vereinbarung zwischen den Ehegatten unter Beteiligung der Familien ausgehandelt und hat die Ast. ihre Rechtsposition keineswegs in unredlicher Weise erlangt. Ebenso wenig kann ihr vorgeworfen werden, dass der Ag. nicht leistungsfähig ist, da ihn dies auch nach deutschem Recht nicht von seiner Leistungspflicht entbindet und die Ast. ihrerseits ohne Einkommen und Vermögen ist und von Sozialleistungen lebt. Darüber hinaus hat die Ast. im Senatstermin ihre Vermutung anklingen lassen, dass der Ag. zumindest durch familiäre Beziehungen über Einkommen und/oder Vermögen verfüge.
Für eine Anwendung des deutschen ordre public besteht hier schon deshalb kein Raum, weil der Senat vorliegend nicht iranisches, sondern deutsches Recht anwendet. Der deutsche ordre public äußert sich insbesondere in den bereits geprüften und als letztlich nicht durchgreifend erkannten Generalklauseln der §§ BGB § 242, BGB § 138 BGB.
9. Der Vertrag ist auch nicht nach § BGB § 313 BGB anzupassen. Voraussetzung hierfür wäre zunächst, dass sich die Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben. Auch hierfür ist weder etwas ersichtlich noch vorgetragen. Der Senat könnte vor allem dann Anlass für eine Anpassung des Vertrags sehen, wenn die Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses von einem Leben im Iran ausgegangen wären. Dann ließe sich unter Umständen die Argumentation vertreten, der mit dem Vertrag intendierte Versorgungszweck sei angesichts der deutschen Regelungen über Trennungs- und nachehelichen Unterhalt, gegebenenfalls auch über den Zugewinn, hinfällig geworden mit der Folge, dass jedenfalls eine Herabsetzung der geschuldeten Anzahl an Münzen zu erfolgen hätte. Die Bet. haben jedoch im Termin angegeben, dass von vornherein ein Zusammenleben in Deutschland, wie letztlich auch praktiziert, beabsichtigt gewesen sei. Insoweit sieht der Senat nicht, dass das Leben in Deutschland zu einer veränderten Situation der Bet. nach Vertragsschluss geführt hätte. Darüber hinaus hat der Ag. der Ast. auch nur geringen Unterhalt für einen sehr kurzen Zeitraum gezahlt, so dass die Ast. tatsächlich bedürftig und offenbar gegenüber dem Ag. nicht unterhaltsberechtigt ist. Die Sicherungssysteme des deutschen Familienrechts vermögen somit den Zweck der Morgengabe nicht zu ersetzen.
Der Ag. kann auch nicht damit gehört werden, dass sich seine finanziellen Verhältnisse nach Vertragsschluss nachteilig verändert hätten. Er hat vielmehr selbst angegeben, seinerzeit lediglich in dem kleinen Lebensmittelladen seines Vaters gearbeitet und kein Vermögen besessen zu haben. Sein gegenwärtiges Einkommen als Lackierer dürfte also eine Verbesserung seiner Situation im Vergleich zur damaligen Lage herbeigeführt haben.
Letztlich sprechen gegen eine Abänderung der Vereinbarung auch folgende Erwägungen:
Nach iranischem Recht gibt es mehrere Möglichkeiten zur Bestimmung der Höhe der Morgengabe. In erster Linie hängt die Festlegung der Menge des Mahr von dem beiderseitigen Einvernehmen der Parteien ab, § 1080 iranisches Zivilgesetzbuch. Des Weiteren kann gem. § 1089 iranisches Zivilgesetzbuch die Bestimmung des Mahr dem Ehemann oder einer dritten Person nach deren Belieben eingeräumt werden.
Der übliche Mahr muss nach § 1091 iranisches Zivilgesetzbuch die Situation der Frau, die Familienwürde und andere Eigenschaften wie auch ihre Stellung und das Ortsübliche berücksichtigen. Schließlich kommt nach § 1094 iranisches Zivilgesetzbuch die Bestimmung eines die Situation des Mannes berücksichtigenden Mahr in Betracht, die sich an dessen Lage „hinsichtlich Reichtum und Armut orientiert“. Die Parteien haben sich für eine Vereinbarung des Mahr nach § 1080 des iranischen Zivilgesetzbuchs entschieden, so dass die Situation des Ag. unberücksichtigt geblieben ist. Daran muss er sich festhalten lassen.
Die Forderung aus dem Ehevertrag ist nicht verjährt, denn die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten ist gem. § BGB § 207 BGB § 207 Absatz I BGB gehemmt, solange die Ehe besteht. Dies ist bis heute der Fall.