Das OLG Hamm hat nunmehr entschieden: Die Iranische Ehe kann in Deutschland nach iranischem Recht geschieden werden
Eine zwischen iranischen Staatsangehörigen im Iran geschlossene Ehe kann in Deutschland nach iranischem Recht geschieden werden. Dies geht aus einem rechtskräftigen Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 17.01.2013 hervor. Das iranische Scheidungsrecht verstoße nicht dadurch gegen den ordre public, dass es das Scheidungsbegehren der Ehefrau an besondere Voraussetzungen knüpfe. Ein solcher Verstoß komme nur bei krasser Ungleichbehandlung wegen der Geschlechtszugehörigkeit in Betracht. Dies sei hier nicht der Fall (Az.: 4 UF 172/12, BeckRS 2013, 03604).
AG: Iranisches Scheidungsrecht verstößt gegen ordre public
Die in Deutschland lebenden iranischen Eheleute hatten im Dezember 1991 in Teheran die Ehe geschlossen und dabei notariell Bedingungen für eine Scheidung vereinbart. Danach sollte die Ehefrau zum Scheidungsantrag berechtigt sein, wenn der Ehemann sich für 6 Monate weigere, die Unterhaltskosten seiner Frau zu bezahlen oder ihre sonstigen Rechte nicht achte, sowie auch dann, wenn das Benehmen und Verhalten des Ehemanns so unerträglich werde, dass das Eheleben nicht fortgesetzt werden könne. Nach der Trennung erhielt die Frau keinen Unterhalt. Sie beantragte die Scheidung. Dieser widersprach der Ehemann. Er könne nicht zustimmen, solange sich die Ehefrau ihm gegenüber für den erhobenen Vorwurf gewalttätigen Verhaltens nicht entschuldigt habe und nicht bereit sei, auf die bislang noch nicht gezahlte Morgengabe zu verzichten. Das AG Siegen hat die Ehe unter dem Aspekt des ordre public nach deutschem Recht geschieden. Dagegen legte der Antragsgegner Beschwerde ein.
OLG: Iranisches Scheidungsrecht anwendbar
Das OLG hat die Beschwerde zurückgewiesen und die Scheidung im Ergebnis bestätigt. Nach den einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung und der EG-EhesachenVO 2201/2003 seien die deutschen Gerichte zuständig, weil beide Eheleute ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hätten. Die Ehe sei allerdings nach iranischem Recht zu scheiden. Aus einem fortgeltenden Staatsvertrag aus dem Jahre 1929 folge, dass materielles iranisches Scheidungsrecht anzuwenden sei. Nach dem iranischen Scheidungsrecht lägen sowohl gesetzliche als auch vertragliche Gründe für eine Scheidung vor.
Schwere Notlage als gesetzlicher Scheidungsgrund nach iranischem Recht
Die Ehefrau befinde sich in einer schweren Notlage. Dies sei ein gesetzlicher Scheidungsgrund nach iranischem Recht, bei dem eine Ehe auch ohne Zustimmung des Ehemanns geschieden werden könne. Die Notlage bestehe, weil die Ehefrau die von ihrem Ehemann jetzt ebenfalls abgelehnte Ehe nicht fortsetzen könne und sie dieser dadurch unter Druck zu setzten versuche, dass er seine Zustimmung zur Scheidung von seinen Bedingungen abhängig mache.
Unterhaltverweigerung und unerträgliches Benehmen
Abgesehen von dem gesetzlichen Scheidungsgrund könne sich die Ehefrau auch auf die beiden vertraglich vereinbarten Scheidungsgründe berufen. Der Ehemann verweigere der Ehefrau über sechs Monate Unterhaltszahlungen, wobei es nach der vertraglichen Vereinbarung auf die Gründe für die Weigerung nicht ankomme. Im Übrigen sei das Benehmen des Ehemanns unerträglich, so dass das Eheleben nicht fortgesetzt werden könne. Der Mann selbst wolle das eheliche Zusammenleben nicht mehr aufrechterhalten und versuche, die Frau zu einem bestimmten Verhalten zu zwingen.
Verstoß gegen ordre public nur bei krasser Ungleichbehandlung wegen der Geschlechtszugehörigkeit
Entgegen der Ansicht des AG verstößt das iranische Scheidungsrecht nicht wegen Benachteiligung der Frau gegen den ordre public (Art. 6 EGBGB). Die Anwendung des ordre public komme nur dann in Betracht, wenn im konkreten Fall eine krasse Ungleichbehandlung wegen der Geschlechtszugehörigkeit vorliege, insbesondere die Scheidungsfreiheit der Frau in anstößiger Weise beschnitten werde. Dies sei hier nicht der Fall. Erst Recht sei eine krasse Ungleichbehandlung wegen der Geschlechtszugehörigkeit zu verneinen, wenn wie im vorliegenden Fall von der Möglichkeit der Vereinbarung vertraglicher Scheidungsgründe Gebrauch gemacht wird.