Das Oberlandesgericht Hamburg hat per einstweiliger Verfügung eine Hamburger Bank verpflichtet, das Girokonto eines im Rahmen des sogenannten Iran-Embargos gelisteten Unternehmens vorläufig fortzuführen. Das nach dem Embargo vorgesehene «Einfrieren» von Geldern bedeute, dass ein unkontrollierter Kapitalfluss betroffener Unternehmen verhindert werde, nicht aber, dass ihre Bankkonten gekündigt werden müssten, begründete das Gericht seine Entscheidung (Urteil vom 30.05.2012, Az.: 13 W 17/12, rechtskräftig).

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