Immer wieder wird die Problematik auf, dass der umgangsberechtigte erhebliche Kosten hat, wenn er das Kind bei dem betreuenden Partner abholt.Neben der sich aktuell ändernden Rechtsprechung wird oftmals bei bedürftigen Eltern vergessen, dass mögliche Umgangskosten, wie Fahrtkosten usw. übernommen werden könnten. Die Berücksichtigung der Kosten des Umgangs kann im Rahmen von Leistungen nach dem SGB II an 3 Stellen erfolgen: Als Mehrbedarfe, im Rahmen so genannter temporärer Bedarfsgemeinschaften und gegebenenfalls bei der Ermittlung der angemessenen Kosten von Unterkunft und Heizung. Mehrbedarfe werden in § 21 SGB II geregelt. Nach § 21 I, VI SGB II wird bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbare, laufende nicht nur einmaliger und nicht durch den Regelbedarf abgedeckter Bedarf besteht. Der Mehrbedarf ist dann nicht abzuweisen, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendung Dritter unter Berücksichtigung von Einsparalternativen des Leistungsberechtigten gedeckt ist. Zusätzlich soll er seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweichen. Der Gesetzgeber hatte in diesem Zusammenhang die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Höhe des Regelbedarfs umgesetzt. Hier sollten sich die Eltern bei den entsprechenden Behörden Auskünfte einholen. Die Behörden sind hier verpflichtet ordnungsgemäße Auskünfte kostenfrei zu erteilen.

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