Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat nunmehr im Jahre 2014 beschlossen, das alleine der Akt der kirchlichen Taufe betreffend den Asylbewerber nicht ausreichend ist, um aus Sicht des Gerichtes eine ausreichende Überzeugung dahingehend zu gewinnen, dass der gekaufte Asylbewerber auch nach seiner Rückkehr in den Iran oder in eine anderweitige Heimat hinsichtlich Leib und Leben gefährdet ist und somit weiterhin dort die religiöse Betätigung vornehmen wird.Für die Asylrechtsgewährung nach Art. 16a GG bzw. die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 3 AsylVfG wegen Verfolgung aus religiösen Motiven wegen eines Übertritts zum christlichen Glauben kommt es nicht darauf an, ob im Zeitpunkt der Taufe eine ernsthafte Hinwendung zum Christentum stattgefunden hat.