Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat nunmehr entschieden, dass ein Iraner, welcher im Jahre 1999 mit einer Iranerin im Iran wirksam die zweite Ehe geschlossen hatte und seit 1977 in Deutschland lebte und dort eine weitere Ehe schloss die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2-7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes auch dann erfüllt, wenn der jeweilige Einbürgerungsbewerber sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des jeweiligen Richters überzeugend zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennt.

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