Das Oberlandesgericht Brandenburg hat im Jahre 2014 eine interessante Entscheidung getroffen. Immer wieder war generell streitig, ob die Vereinbarung eines Wechselmodells im Rahmen eines Rechtsstreits betreffend das Aufenthaltsbestimmungsrecht bzw. die elterliche Sorge dem Kindeswohl gerecht wird. Sachverständige und Psychologen hatten lange Zeit die Auffassung vertreten, dass dieses Modell gerichtlich nicht zielführend sei und darüber hinaus war umstritten, ob ein Wechselmodell überhaupt gerichtlich angeordnet werden kann. Diesem Fall lag zu Grunde, dass die Eltern sich darüber einig waren, dass die Betreuung, Versorgung und Erziehung des gemeinsamen Kindes gleichwertig erfolgen sollte und hälftig aufgeteilt werden sollte im Rahmen eines so genannten Wechselmodells. Wird das Wechselmodell bereits praktiziert und will sich ein Elternteil davon durch einen Antrag lösen, kann dieser aus Kindeswohlgründen nunmehr auch zurückgewiesen werden.