Rechtstipps zu iransichen Familienrecht:
Immer wieder haben Rechtsanwälte und Richter sich der Herausforderung zu stellen, dass bei einer bienenationalen Ehe oder bei einer rein iranischen Eheschließung Unterschiede bei der Zuständigkeit der Gerichte und der Anwendung materiellen Rechts zu erkennen sind. Hier bedarf es näherer Kenntnisse des iranischen Familienrechts, wie auch des deutschen Familienrechts bzw. aus deutscher Sichtkenntnisse über das deutsche internationale Privatrecht. Die Vielzahl der die nationalen Verträge und IPR rechtlichen Vorschriften machen es schwer zu erkennen, ob es aus prozesstaktischen Gründen besser ist beispielsweise die Morgengabe oder die Scheidung im Iran oder in Deutschland bei Gerichten anhängig zu machen. Rechtsanwalt Hechmat als Fachanwalt für Familienrecht und Experte für spezielle Teilgebiete des iranischen Familienrechts und Erbrechts weist darauf hin, dass hier zur Vermeidung von prozesstaktischen Fehlern es unbedingt erforderlich ist den Einzelfall zu prüfen und gerade nicht pauschal nicht lösungsorientiert das Ziel zu verfolgen. Insbesondere ist bei einem Scheidungsverfahren stets zu prüfen, ob überhaupt eine wirksame vor Ehe anzunehmen ist. Oftmals haben iranische Staatsangehörige vermeintlich aus Ihrer Sicht eine Ehe geschlossen, die hier überhaupt nicht anerkannt wird, so dass ein Scheidungsverfahren überflüssig ist und gegebenenfalls ein Verfahren über die Feststellung einer nicht Ehe angestrebt werden muss. Soweit entsprechende Kenntnisse über das iranische Recht nicht vorhanden sein sollten müsste ein gerichtliches Gutachten eingeholt werden. Oftmals ist nicht bekannt, dass nach iranischem Recht die Eheschließung bereits wirksam sein kann, wenn im Rahmen des zivilrechtlichen Vertrages beide Verlobten der Eheschließung zustimmen, obgleich das religiöse Ritual nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde oder eine Registrierung nicht stattgefunden hat. Dies ist das Ergebnis eines erneut eingeholten Gutachtens über ein anerkanntes Institut, das genau diesen Sachverhalt im Jahre 2014 nicht veröff. bestätigt hat. Vor diesem Hintergrund hatte das Gericht auch zu entscheiden, ob die Beteiligten eine wirksame Morgengabe vereinbart hatten, die nur für den Fall der Eheschließung gelten sollte. Oftmals wird hier symbolisch eine horrende Summe vereinbart, die den Ehemann zum finanziellen Ruin führt. Bevor die Frage gestellt wird, ob die Morgengabe überhaupt wirksam vereinbart wurde sollten daher regelmäßig Informationen eingeholt werden über den Umstand, ob die Eheschließung wirksam war und ob unter Berücksichtigung des jeweiligen Form rechts des Landes die Formalitäten gewahrt wurden. Daneben ist zu prüfen, ob eine Deckelung des Betrages nach iranischem Recht auch in Deutschland anzuwenden ist. Nicht zuletzt ist der Grundsatz von Treu und Glauben und die Möglichkeit der Sittenwidrigkeit einer Morgengabe zu berücksichtigen. Allgemein sollte der Rechtsanwender auch wissen, dass jeder Bereich des Familienrechts gegebenfalls einer unterschiedlichen rechtlichen Anknüpfung unterliegen kann, so dass teilweise iranisches Recht und teilweise deutsches Recht anzuwenden ist. Hiervon betroffen können unter anderem sein die elterliche Sorge, Ehegattenunterhalt, Güterrecht, Ehescheidung, die Morgengabe nach iranischem Recht und weitere familienrechtliche Rechtsgebiete.

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