Das BAG hat am 28.05.2014 darüber zu entscheiden gehabt, ob die Arbeitgeberinnen als Leiharbeitsunternehmen mit Sitz in Deutschland, welche 2009 mit dem jeweiligen Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag geschlossen hatte, Den Urlaubsanspruch weiterhin so erteilen hat. Der Arbeitnehmer war als Redakteur eingestellt. Anzuwenden war der Manteltarifvertrag für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen. Dieser Tarifvertrag enthielt unter anderem die Regelung: „Der Urlaub muss innerhalb des laufenden Urlaubsjahres, spätestens jedoch bis zum 31. März des folgenden Urlaubsjahres gewährt und genommen werden…“. Der Arbeitnehmer machte daraufhin seinen Urlaub aus dem letzten Jahr geltend. Die Arbeitgeberin gewährte den Urlaub nicht und berief sich darauf, dass der Resturlaub zum 31. Dezember des Vorjahres verfallen sei. Die Klage des Arbeitnehmers beim Arbeitsgericht hatte Erfolg. Die im Vorjahr entstandenen Ansprüche betreffend den Urlaub waren nicht untergegangen, sondern konnten noch bis zum 31. März des Folgejahres genommen werden. Dies war das Ergebnis der Auslegung des Tarifvertrages.