Der BGH hat nunmehr im Jahre 2014 entschieden, dass unter Berücksichtigung des Gebots einer möglichst wirksamen und effektiven Anwendung des europäischen Rechts betreffend (effet utile) der Haftrichter die Anordnung von Sicherungshaft zu Gunsten des Migranten abzulehnen hat, wenn alsbald abzusehen ist, dass der Betroffene entgegen den Vorgaben des Unionsrechts untergebracht werden wird. In Deutschland darf nämlich eine Abschiebung nach Art. 16 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie nur in besonderen Hafteinrichtungen eine Abschiebungs- oder Zurückschiebungshaft vollzogen werden. Die Unterbringung der von Abschiebung oder Zurückschiebung betroffenen Ausländern in einem besonderen Gebäude auf dem Gelände einer gewöhnlichen Haftanstalt ist nämlich keine Unterbringung in einer vorgeschriebenen speziellen Haft Einrichtung unter Beachtung der europäischen Richtlinie.