Die jüngste Rechtsprechung des EuGH hatte sich damit befasst, inwieweit die Deutsche Botschaft im Iran aus unten noch zu benennenden Gründen einen Antrag ablehnen darf. Die rechtliche Frage betraf die Auslegung von Art. 23 IV, Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 VI der Verordnung EG Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates vom 13.07.2009 über einen Wieserkodex der Gemeinschaft (Wieser Kodex). Der iranische Staatsangehörige hatte ein Visum für Deutschland bei der Deutschen Botschaft in Teheran beantragt, was abgelehnt wurde. Auch die Remonstration hiergegen war erfolglos geblieben. Der EuGH stellte fest, dass die obigen Vorschriften dahingehend auszulegen sind, dass die jeweilige Verpflichtung der Behörden eines Mitgliedstaates, ein einheitliches Visum zu erteilen voraussetzt, dass unter Berücksichtigung der generellen Verhältnisse im Wohnsitzstaat des Antragstellers und seiner betreffenden persönlichen Umstände, die anhand seiner Angaben festgestellt worden sind, keine begründeten Zweifel an der Absicht des Antragstellers bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Dauer des beantragten Visums zu verlassen. Der Antragsteller erhob sodann Klage in Deutschland gegen die Ablehnung des Visums. Das Verwaltungsgericht Berlin hatte sodann das Verfahren ausgesetzt. Streitig war, ob der Antragsteller wegen eines möglichen Risikos der rechtswidrigen Einwanderung eine Gefahr für die öffentliche Ordnung in Sachen von Art. 5 des Schengener Grenzkodex darstelle oder nicht. Diesbezüglich wurde die Frage zur Vorabentscheidung dem EuGH vorgelegt. Die Frage war, ob der Wieser Kodex einen gebundenen Anspruch auf Erteilung eines Schengenvisums begründet, wenn die Einreisevoraussetzungen insbesondere des Art. 21 VisaKodex erfüllt sind und kein Grund für die Verweigerung des Visums gegeben ist.Zunächst ist festzustellen, dass mit Art. EWG_VO_810_2009 Artikel 21 des Visakodex, wie seine Überschrift angibt, die allgemeinen Modalitäten festgelegt werden sollen, die im Rahmen der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum für die Prüfung der Einreisevoraussetzungen und die Risikobewertung gelten.Dementsprechend nennt Art. EWG_VO_810_2009 Artikel 21 EWG_VO_810_2009 Artikel 21 Absatz I des Visakodex die Punkte, die geprüft werden müssen oder denen besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist, bevor eine Entscheidung über einen Antrag auf ein einheitliches Visum ergeht; eine genaue Liste der Voraussetzungen für die Erteilung eines solchen Visums wird darin jedoch nicht aufgestellt. Die anderen Absätze dieses Artikels regeln im Einzelnen, welche Methoden die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats einsetzen müssen, um die Prüfung der Einreisevoraussetzungen und die Risikobewertung je nach dem Sachverhalt, mit dem sie es zu tun haben, ordnungsgemäß durchzuführen………..Es ist somit nach gegenwärtigem Rechtsstand nicht ausgeschlossen, im Wege einer nach nationalem (deutschen) Verwaltungsprozessrecht vorgesehenen Verpflichtungsklage eine aus einer Rechtsquelle des Unionsrechts herleitbare subjektive Rechtsposition gerichtlich durchzusetzen, auch wenn nach den Prozessordnungen anderer Mitgliedstaaten insoweit nur die Kassation einer rechtswidrigen behördlichen Entscheidung in Betracht kommt. In diesem Zusammenhang spricht aber andererseits vieles für die Vermutung, „dass der EU-Gesetzgeber bei der Formulierung einer Verpflichtung der Verwaltung vielfach einen Entscheidungsspielraum der Verwaltung ‚mitbedenkt‘, auch wenn dies im Wortlaut des anzuwendenden EU-Rechts bei ‚deutscher Lesart‘ nicht zum Ausdruck kommt“ . Im Ergebnis war zusammenfassend folgendes festzustellen:
Das nationale Gericht hat im Hinblick auf die Beantwortung der Frage die im Ausgangsrechtsstreit in Rede stehende nationale Bestimmung so weit wie möglich in Übereinstimmung mit Art. EWG_VO_810_2009 Artikel 23 EWG_VO_810_2009 Artikel 23 Absatz IV, EWG_VO_810_2009 Artikel 32 EWG_VO_810_2009 Artikel 23 Absatz I und EWG_VO_810_2009 Artikel 35 EWG_VO_810_2009 Artikel 23 Absatz VI des Visakodex dahin auszulegen, dass die zuständigen Behörden einem Antragssteller nur dann ein einheitliches Visum verweigern dürfen, wenn ihm einer der in diesen Bestimmungen vorgesehenen Gründe für die Verweigerung des Visums entgegengehalten werden kann im einzelfall..