Das Verwaltungsgericht Berlin hat in einem Urteil aus dem Jahre 2014 darüber entschieden und festgestellt, dass die während des Klageverfahrens eingetretene Ungültigkeit eines Reisedokuments des Antragstellers oder des Klägers kein Grund darstellt, um eine Klage abzuweisen. In diesem Zusammenhang wurden auch die Hintergründe der Visaerteilung beleuchtet. Ein iranischer Staatsangehöriger hatte unter Vorlage einer Verpflichtungserklärung in Form einer Einladung und der weiteren Dokumente ein Visum für Deutschland als Tourist beantragt. Die deutsche Botschaft hatte den Antrag mit der Begründung abgelehnt, er habe nicht den Nachweis erbracht, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts für die Zeitspanne der beabsichtigten Reise verfügen. Hiergegen wurde Widerspruch in Form einer Remonstration eingelegt. Dies wurde gleichermaßen abgelehnt, so dass es zum Klageverfahren kam. Der Antragsteller gewann das Verfahren. Denn nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Dezember 2013 (Rn. 55) dürfen die zuständigen Behörden einen Antrag auf ein einheitliches Visum nur in den Fällen ablehnen, in denen dem Antragsteller einer der in Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 6 VK aufgezählten Verweigerungsgründe entgegengehalten werden kann. Die Ungültigkeit des (echten) Reisedokuments zählte nicht dazu.

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