Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom zweiten 20.05.2014 zu entscheiden gehabt über die Frage, wann Eltern die elterliche Sorge zu entziehen ist bzw. es zu einer Trennung des Kindes von den Eltern kommen darf. Diese Entscheidung ging durch die Medien und hat in der Öffentlichkeit für Staunen gesorgt. Es ging um ein Kind, das 1998 geboren war und dessen unverheiratete Eltern Inhaber der gemeinsamen elterlichen Sorge waren. Das Amtsgericht hatte auf Antrag des Vaters der Mutter das Recht zur Gesundheitsfürsorge unter anderem genommen. In der nächsten Instanz entzog das Oberlandesgericht beiden Eltern nahezu die gesamte Personensorge. Durch die Entziehung des Sorgerechts sollte eine auswärtige Unterbringung der Tochter erreicht werden. Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass der Beschluss des Oberlandesgerichts die Kindesmutter in ihrem Grundrecht aus Art. 6 GG letzte und hob den Beschluss auf. Hierbei war Gegenstand der Prüfung, ob das erstinstanzliche Gericht bzw. das Oberlandesgericht in nachvollziehbarer Weise eingenommen habe, es bestehe eine evidente Kindeswohlgefährdung, die nur durch die Trennung des Kindes von den Eltern, nicht aber durch weniger eingreifende Maßnahmen verfolgt werden könne. Das Bundesverfassungsgericht führte aus, dass es aufgrund des besonderen Eingriffsgewichts ausnahmsweise auch auf einzelne Auslegungsfehler sowie auf deutliche Fehler bei der Feststellung und Würdigung des Sachverhalts Stellung nehmen können. Dabei stellte das Gericht fest, dass die Trennung des Kindes von seinen Eltern nur in den Fällen des Art. 6 Abs. 3 GG genannten Zwecken zulässig sei, also nur dann, wenn die Erziehungsberechtigten erzieherisch versagen oder die Kinder zu verwahrlosen drohen. Erst wenn das elterliche Verhalten ein Ausmaß erreicht, dass nicht mehr mit dem Kindeswohl in Einklang zu bringen ist und bei einem Verbleiben der Kinder in der Familie körperliche, geistige oder seelische Beeinträchtigungen festgestellt werden können, sei eine in Obhutnahme gerechtfertigt. Ergänzend deutet das Bundesverfassungsgericht darauf hin, dass nur schwerwiegende Gefahren bei Verbleib des Kindes einen Eingriff rechtfertigen könnten, wenn Kind und Elternteil das Eltern-Kind-Verhältnis positiv wahrnehmen, weil dann die drohende psychosoziale Schädigung des Kindes im Falle der Trennung sehr Sei. Die Entscheidung zeigt einmal mehr, dass die Entziehung der elterlichen Sorge nur ausnahmsweise möglich ist und die Gerichte hier nur in absoluten Ausnahmefällen auf dieser Basis entscheiden können. Die Feststellungen des Tatrichters müssen jeweils auf ihre Stichhaltigkeit untersucht werden. Das Bundesverfassungsgericht kann auch ein Sachverständigengutachten hinsichtlich der Befundtatsachen prüfen. Vermutungen über mögliche schädliche Folgen reichen dabei nicht aus.