Das Verwaltungsgericht Saarlouis hat am 18.8.2015 im Zusammenhang mit der Abschiebung nach den Dublin Verfahren und im Zusammenhang mit den §§ 27 Buchst. a, 34 Buchst. a AsylVfG festgestellt, es gebe keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das spanische Asylsystem an systematischen Mängeln leidet. Es hat auch dargelegt, dass das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3, 17 Abs. 1 Dublin III Verordnung nicht auf sonstige humanitäre Gründe verweist. Daher wurde der Antrag abgelehnt. Es bleibt abzuwarten, ob im Hinblick auf die Flüchtlingswelle in Europa nunmehr Verordnungen und Gesetze abgeändert werden. Unter anderem erfolgte dies im Hinblick auf syrische Flüchtlinge, die nach der Dublin Verordnung eigentlich eine Abschiebung zu befürchten hätten.

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