Im Zusammenhang mit der Gesetzesänderung betreffend den Wegfall des so genannten Rentner – bzw. Pensionistenprivilegs (§ 101 III Nr. 1 SGB VI a.F.) hat der BGH entschieden, dass für sich alleine genommen eine auf § 27 Versorgungsausgleich Gesetz gestützte Korrektur des Versorgungsausgleichs zulasten des ausgleichsberechtigten Ehegatten den Ausschluss des Versorgungsausgleichs nicht rechtfertigt. In diesem Zusammenhang hat er auch die Problematik im Hinblick auf den Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit hingewiesen. Eine grobe Unbilligkeit liegt gemäß § 27 Versorgungsausgleich Gesetz nur dann vor, wenn im Einzelfall unter Abwägung aller Umstände die nur schematische Durchführung des Ausgleichs dem zugrundeliegenden Gedanken des Versorgungsausgleichs, nämlich eine dauerhaft gleichwertige Party Zitierung beider Ehegatten an den in der Ehezeit insgesamt erworbenen Versorgungsanrechten zu gewähren, dem Gerechtigkeitsgedanken absolut widersprechen würde. Dies obliegt im Einzelfall der tatrichterlichen Würdigung.