Lange war umstritten inwieweit generell der zusammenführende Ehepartner im Rahmen des Antrages auf Familienzusammenführung Nachweise über feste, regelmäßige und ausreichende Auskünfte vorliegen musste. Der EuGH hat nunmehr entschieden, dass die EU-Staaten den Antrag auf Familienzusammenführung ablehnen dürfen, wenn sich aus einer Prognose ergibt, dass der zusammenführende während des Jahres nach der Antragstellung nicht über feste, regelmäßige und ausreichende Einkünfte verfügt. Dabei wurde zugelassen, dass die Einkünfte des Zusammenführenden in der letzten sechs Monaten vor dem Tag der Antragstellung dargelegt wurden. Zu beachten gilt jedoch, dass es hiervon diverse Ausnahmen gibt. Diese können durch einen spezialisierten Fachanwalt oder Rechtsanwalt für den Bereich Migrationsrecht/Ausländerrecht geprüft und dargelegt werden.