OLG Köln: Bei diesem Urteil ging es um den Antrag auf Erfüllung der im iranischen Ehevertrag vereinbarten Morgengabe. Nach der Rechtsbrechung des BGH aus dem Jahre 2010 gab es eine Fülle von Urteilen, die für Verwirrung gesorgt haben. Die Morgengabe kann generell nicht musterhaften behandelt werden. Es gibt immer wieder formaljuristische und materiellrechtliche Dinge zu beachten, die das Ergebnis beeinflussen können. In diesem Fall hatte das Gericht entschieden, dass eine Morgengabe mit einem umgerechneten Wert von über 94.000 € nicht sittenwidrig war da es den Ehemann entsprechend seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht erheblich überforderte. Das eheliche Versprechen hielt auch der Ausübungskontrolle stand, die üblicherweise vorgenommen wird. Minderung-oder Anpassungsgründe sah das Gericht in dem vorliegenden Fall auch nicht. OLG Köln, Beschluss vom 5.11.2015.

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