Das Oberlandesgericht Koblenz hat nunmehr entschieden, dass nach mehr als zwölf Jahre vergangen der Scheidung ein Unterhaltsanspruch immer noch bestehen kann. Dies setzt jedoch voraus, dass der Unterhaltsberechtigte lückenlos darlegen, dass fortan ein Unterhaltsanspruch bestanden hat.Kleine Unterbrechungen in der Unterhaltskette, die auf eine fehlende Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten oder mangelnde Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen beruhen stehen dem auch nicht zwingend entgegen. OLG Koblenz, Beschluss vom 19.2.2016